Corona-Virus News

Die Corona-Virus Pandemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen auf der ganzen Welt somit auch bei uns in Deutschland. Nachfolgend wollen wir Informationen unserer Stadt, des Landes NRW, des Bundes und sonstigen Einrichtungen veröffentlichen.

Es handelt sich hierbei um Angebote Dritter. Der Verein WIR für Osterath e.V. ist nicht für die Inhalte der angegebenen Seiten verantwortlich. Die Angaben sind ohne Gewähr.


Im Online Markt sind Informationen zu Lieferservice der Gastronome oder generelle Angaben der Dienstleister oder Unternehmen zu finden.

 


UPDATE  06.12.2021







Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,

als Anlage sende ich Ihnen die ab dem 4.12.2021 gültige Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Markierungen sowie den aktualisierten Bußgeldkatalog.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenenHaushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamenWohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfteoder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Private Zusammenkünfte in Hotspots

In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpftenund Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelungstatt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko

Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrundder überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.

Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüberdarf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel

Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäftenhaben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.

Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich

Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie,ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibendeInfektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.

Die vollständige Pressemitteilung des MAGS finden Sie  hier.

Ergänzende Hinweise des MAGS

Ergänzend zur aktualisierten Verordnung gibt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) folgende Hinweise:

·         Die Regelung des § 6 Absatz 2 (Beschränkung privater Feiern ab einer Inzidenz von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen) greift erst, wenn das MAGS dies für die entsprechendenKommunen per Allgemeinverfügung festgestellt hat. Dies wird erstmals am Montag (6. Dezember) mit einer Geltung ab Dienstag (7. Dezember) erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Drei-Tages-Zeitraum erstmals erfüllt sein kann.

·         Das Verbot von Diskotheken und Clubs ist auf diese und im Hinblick auf den Angebotsschwerpunkt Tanz und Musik (=Freizeiteinrichtung) vergleichbare Einrichtungen begrenzt.Bars und Kneipen werden normalerweise den gastronomischen Einrichtungen zuzuordnen sein, die von dem Verbot nach § 5 nicht erfasst sind und von den Ländern nach der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes nicht eingeschränkt werden dürften.

Zur 2G-Regelung im Handel:

·         Der Verkauf von Weihnachtsbäumen fällt unter die Ausnahmeregelung für Gartenmärkte und fällt somit nicht unter 2G (es sei denn, der Verkauf ist Bestandteil des Weihnachtsmarktes)

·         Banken und Sparkassen fallen als Dienstleistungsangebote nicht unter die 2GRegelung des Handels.

·         Baumärkte sind von der 2G-Regelung nicht ausgenommen. Für Gewerbetreibende / Handwerker erfüllen sie aber eine Großmarktfunktion, so dass sie - wie ebenfalls währendder Bundesnotbremse geschehen – für diesen Personenkreis von der 2G-Ausnahme erfasst sind.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Stephan Benninghoven  

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Stadt Meerbusch - Der Bürgermeister

Referent für Wirtschaftsförderung

Dorfstraße 20, 40667 Meerbusch - Büderich

Tel.: +49 2132 916 333

Fax: +49 2132 - 916 39 333

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E-Mail: stephan.benninghoven@meerbusch.de

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